Förderregeln
Bildung von Forschungskonsortien
Am EU-Forschungsrahmenprogramm können sowohl private und öffentliche wissenschaftliche Einrichtungen als auch Unternehmen teilnehmen. Die Antragsteller sind meist Institutionen und nur im Ausnahmefall Einzelpersonen. Im Spezifischen Programm "Zusammenarbeit" und damit auch im Thema 4 Nanowissenschaften, Nanotechnologie, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien" müssen zur Antragstellung im Regelfall Konsortien gebildet werden. Diese müssen aus mindestens drei Partnern aus drei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten oder an das Rahmenprogramm assoziierten Staaten bestehen. Die Größe der Konsortien wird meist die Mindestanforderung von drei Partnern übersteigen, da die Forschungsaufgaben nur so erfolgreich bearbeitet werden können.
Beteiligung von Drittstaaten
Neben den Partnern aus der EU und aus an das Rahmenprogramm assoziierten Staaten können auch Partner aus Drittstaaten teilnehmen und eine Förderung durch die EU-Kommission erhalten. Die Drittstaaten müssen dazu auf der Liste der geförderten ICPC (International Cooperation Partner Countries) stehen. Länder, wie
z. B. die USA, die nicht auf dieser Liste stehen, können in Ausnahmefällen eine Förderung erhalten, wenn die entsprechende Institution für den Projekterfolg unverzichtbar ist. Die Liste der ICPC entnehmen Sie bitte dem Annex 1 des Arbeitsprogramms.
Die Grundlage für die Beteiligung am 7. EU-Forschungsrahmenprogramm wird durch die Beteiligungsregeln der EU-Kommission festgelegt.
Förderquoten
Die EU-Kommission finanziert die Forschung innerhalb des EU-Forschungsrahmenprogramms grundsätzlich nur anteilig. Die jeweiligen Förderquoten richten sich nach der Art der geförderten Aktivität, z. B. Forschungs- oder Koordinationstätigkeit und der Art des Antragstellers.
Näheres ist dem Annex 3 des Arbeitsprogramms zu entnehmen.
